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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Leistungen im City Park Hotel

Vorbemerkung
Diese Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Leistungen des City Park Hotel, im folgenden CPH genannt, insbesondere für die Überlassung von Hotelzimmern,  Konferenz- und Tagungsräumen und sonstigen Räumlichkeiten sowie Wand- und Ausstellungsflächen.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten wie folgt
1. Vertragspartner sind die Veranstalter, im folgenden VA benannt und das CPH. Durch die Auftragsbestätigung des CPH kommt ein Vertrag mit dem Kunden / der Kundin (einheitliche Bezeichnung für Bestellung, Veranstalter_in, Gast usw.) zustande. Diese Geschäftsbedingungen sind Vertragsbestandteil. Etwaige Geschäftsbedingungen des Kunden / der Kundin werden nicht anerkannt. Mit der Überlassung von Räumen wird ein Mietverhältnis begründet. Eine Unter- oder Weitervermietung durch die Kunden bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung des CPH. Bestellt ein Dritter für einen Kunden / eine Kundin, haftet er/sie dem CPH gegenüber mit dem Kunden / der Kundin als Gesamtschuldner. Das CPH kann vom Kunden / von der Kundin und/oder vom Dritten eine  Vorauszahlung in angemessener Höhe verlangen.

2. Die Preise bestimmen sich nach der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preisliste. Das CPH ist berechtigt, Preisänderungen vorzunehmen, wenn in der Auftragsbestätigung feste Preise genannt und zwischen dem Vertragsabschluss und der Leistungserbringung mehr als 4 Monate liegen. Sofern die gesetzliche Mehrwertsteuer im Preis inbegriffen ist, geht eine Erhöhung zu Lasten des Kunden / der Kundin.

3. Die Rechnungen des CPH sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzug zahlbar. Im Falle des Verzuges kann das CPH Verzugszinsen in Höhe von 4% (Prozentpunkte) über dem jeweiligen Diskontsatz (Basiszinssatz) der Deutschen Bundesbank erheben. Für Rechnungen, die dem Kunden / der Kundin auf seinen / ihren Wunsch zugesandt werden, berechnet das Hotel eine Versandkostenpauschale in Höhe von 1,00 EUR. Das CPH ist berechtigt, Sofort- und Vorauszahlungen zu verlangen.

4. Kann eine Leistung nicht erbracht werden, ohne dass das CPH dafür die Verantwortung trägt, so besteht der Anspruch des CPH auf Zahlung des vereinbarten Entgeltes durch den Kunden / die Kundin. Der Zeitpunkt der Stornierungen der Leistung bestimmt die Höhe des Anspruchs des CPH auf eine angemessene Vergütung. Diese ergibt sich insbesondere für die Überlassung von Konferenz-, Bankett- und sonstigen Räumen, für zusätzliche Leistungen (wie z. B. gastronomische Versorgung, Veranstaltungen usw.) aus der Auftragsbestätigung des CPH sowie den speziellen Teilen dieser Geschäftsbedingungen; ersparte Aufwendungen bei der sonstigen Leistungserbringung sind somit abgegolten. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem CPH der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. 

5. Das CPH bemüht sich:
– für Kunden bestimmte Nachrichten, Post- und Warensendungen mit größter Sorgfalt zu behandeln; das CPH übernimmt – auf Wunsch gegen Entgelt – die Nachsendung derselben;
– Weckaufträge mit größter Sorgfalt auszuführen;
– bei Auffinden von zurückgebliebenen Sachen diese aufzubewahren. Nur auf Anfrage, Risiko und Kosten des Kunden / der Kundin werden zurückgebliebene Sachen nachgesandt. Die Sachen werden 6 Monate durch das CPH gegen eine angemessene Gebühr aufbewahrt. Danach werden sie, sofern ein erkennbarer Wert besteht, dem Fundbüro übergeben.
Eine Haftung des CPH ist für die Bestimmungen dieses Punktes ausgeschlossen.

6. Wird dem Kunden / der Kundin ein Kraftfahrzeugstellplatz auf dem Grundstück zur Verfügung gestellt, so kommt kein Verwahrungsvertrag zustande. Es besteht keine Überwachungspflicht für das CPH. Für unmittelbare Schäden am Fahrzeug haftet das CPH nur, wenn diese auf einem bei der Überlassung des Platzes bereits bestehenden Mangel beruhen, höchstens jedoch bis zu 10.000,00 EUR pro Fahrzeug, einschließlich Zubehör. Der Schaden muss spätestens beim Verlassen des CPH-Grundstücks gegenüber dem CPH geltend gemacht sein.

7. Das CPH haftet für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des CPH auftreten, wird sich das CPH auf unverzügliche Rüge des Kunden bemühen, für Abhilfe zu sorgen. Kaufleuten gegenüber haftet das CPH, unabhängig von den §§ 701 ff. BGB nur bei Vorsatz oder großer Fahrlässigkeit, höchstens in Höhe des vereinbarten Mietpreises. Die Verjährungsfrist für Verletzungen von Verpflichtungen bei der Vertragsanbahnung (schuldhafte Schlechterfüllung), positive Vertragsverletzung und
unerlaubten Handlungen beträgt für alle Ansprüche des Kunden 6 Monate, gerechnet ab Beendigung des Vertrages. Eine Verwahrung bedarf ausdrücklicher Vereinbarung. Aufrechnung, Minderung oder Zurückbehaltung sind für den Kunden nur bei unstreitigen oder rechtskräftig festgelegten Gegenforderungen zulässig.

8. Im Falle höherer Gewalt (Brand, Streik, Havarien o.ä.) oder sonstiger vom CPH nicht zu vertretenden Hinderungsgründe, insbesondere solche außerhalb der Einflusssphäre des CPH, behält sich das CPH das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Kunden / der Kundin ein Anspruch, z.B. auf Schadenersatz, zusteht.

9. Der Kunde / die Kundin haftet dem CPH für Verluste oder Beschädigungen, die während der Vertragsdauer eintreten, sofern nicht der Schaden im Verantwortungsbereich des CPH liegt oder durch einen Dritten verursacht wurde und der Dritte tatsächlich auch Ersatz leistet, was jeweils vom Kunden nachzuweisen ist. Es obliegt dem Kunden / der Kundin, hierfür entsprechende Versicherungen abzuschließen. Das CPH kann den Nachweis solcher Versicherungen verlangen. Der Kunde / die Kundin hat die Einrichtung des CPH sowie die Zimmer pfleglich zu behandeln und insbesondere grobe Verschmutzungen und Beschädigungen zu vermeiden. Falls sich Verschmutzungen oder Beschädigungen, die über das normale Maß der Inanspruchnahme hinaus gehen, auch noch nach der Abreise des Kunden herausstellen, ist das CPH berechtigt, dem Kunden / der Kundin die Reparaturkosten, Kosten für Ersatz oder Reinigung nachträglich in Rechnung zu stellen. Dies gilt auch für Gegenstände auf dem Gelände des CPH. Dies gilt insbesondere für die Wiederbeschaffung von Hand- und Badetüchern und Bademänteln, Bettwäsche, elektrische Kleingeräte, sonstigen Einrichtungsgegenständen, Haus- und Zimmerschlüsseln.

10. Das Anbringen von Dekorationsmaterial (nur mit Ausnahmegenehmigung schriftlich) oder sonstigen Gegenständen ist vorher mit dem CPH abzustimmen. Der Kunde / die Kundin übernimmt die Gewähr dafür, dass insbesondere Dekorationsmaterial den feuerpolizeilichen Anforderungen entspricht. Im Zweifelsfall kann das CPH die Vorlage einer Bestätigung des zuständigen Brandschutzes verlangen. Das CPH haftet für den Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Gegenstände nur bei Verschulden. Wenn mitgebrachte Gegenstände
nicht sofort, spätestens innerhalb von 12 Stunden nach Ende der Veranstaltung abgeholt werden, erfolgt eine Lagerung im CPH, wofür der Kunde / die Kundin eine Gebühr in Höhe der Miete für den benutzten Raum schuldet.

11. Werden elektrische Betriebsmittel zur Durchführung einer Veranstaltung im CPH eingesetzt, müssen diese entsprechend der VBG 4 (Unfallverhütungsvorschriften für elektrische Anlagen und Betriebsmittel – Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Geräte) geprüft sein. Ein Prüfprotokoll ist dem CPH auf Verlangen vorzulegen.

12. Soweit das CPH für den Kunden / die Kundin technische oder sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen und auf Rechnung des Kunden / der Kundin. Dieser / diese haftet für die ordnungsgemäße Behandlung und Rückgabe der Einrichtungen und stellt das CPH von allen Ansprüchen Dritter aus solcher Überlassung frei.

13. Zeitungsanzeigen, sonstige Werbemaßnahmen und Veröffentlichungen, die einen Bezug zum CPH aufweisen und/oder die beispielsweise Einladungen zu Vorstellungsgesprächen bzw. Verkaufsveranstaltungen enthalten, bedürfen grundsätzlich vorheriger Zustimmung (schriftlich) vom CPH. Erfolgt eine Veröffentlichung ohne Zustimmung und werden dadurch wesentliche Interessen des CPH beeinträchtigt, hat das CPH das Recht, die Veranstaltung abzusagen. In diesem Fall gelten Ziffer 4 sowie die Festlegungen in den speziellen Teilen dieser
AGB entsprechend.

14. Spezieller Teil – Veranstaltungen

14.1. Dieser Teil der AGB gilt zusätzlich für die Überlassung von Konferenz- und Tagungsräumen des CPH zur Durchführung von Veranstaltungen sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen. Er gilt in gleicher Weise für die Überlassung sonstiger Räumlichkeiten, Wand- und Ausstellungsflächen des CPH.

14.2. Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Vorbereitung der Veranstaltung müssen die Veranstalter dem CPH die endgültige Teilnehmerzahl spätestens 5 Werktage vor dem Veranstaltungstermin mitteilen. Abweichungen von der gemeldeten endgültigen Teilnehmerzahl nach unten werden bis max. 5% berücksichtigt und der Abrechnung zugrunde gelegt. Weitergehende Abweichungen nach unten werden nicht berücksichtigt und gehen zu Lasten der Veranstalter.

14.3. Abweichungen nach oben bis max. 5% bei den Teilnehmern sind ohne, darüber hinausgehende nur mit der vorherigen Zustimmung des CPH möglich. Dabei wird der Abrechnung in jedem Fall die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt.

14.4. Wird bei der Veranstaltung die vereinbarte Nutzungszeit mehr als eine halbe Stunde vor Veranstaltungsbeginn bzw. nach Veranstaltungsende überschritten, werden pro angebrochene halbe Stunde 10% des vereinbarten Mietpreises zusätzlich berechnet.

14.5. Die Veranstalter dürfen grundsätzlich keine Speisen und Getränke zu den Veranstaltungen mitbringen. In Ausnahmefällen kann eine gesonderte Vereinbarung getroffen werden. In einem solchen Fall wird Korkengeld bzw. eine Servicegebühr berechnet.

14.6. Wird ohne eine schriftliche Zustimmung eine politische Veranstaltung durchgeführt oder besteht begründeter Anlass, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb oder die Sicherheit oder den Ruf der Gäste zu gefährden droht, sowie im Falle höherer Gewalt, kann das CPH vom Vertrag zurücktreten.

14.7. Bei der Stornierung von Leistungen gilt Ziffer 4 dieser AGB. In Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Stornierung und vom Umfang der vereinbarten Leistungen hat das CPH Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Die Höhe dieser Vergütung ergibt sich aus der Auftragsbestätigung des CPH gemäß Ziffer 1 sowie nachfolgenden
Bedingungen:

Generell gilt, dass Leistungen aus Miet- und Leihverträgen zu 100% berechnet werden, wenn diese Leistungen nicht kostengünstiger vom CPH storniert werden können.

Ausnahmen können vom CPH festgelegt werden. Kann das CPH den/die nicht in Anspruch genommenen Tagungsra(ä)um(e) anderweitig vergeben, so entfällt die Verpflichtung des Kunden / der Kundin zur Bezahlung in Höhe der anderweitig erzielten Einnahmen für diesen Zeitraum.

14.8. Notwendige behördliche Erlaubnisse für Veranstaltungen hat sich der Kunde / die Kundin rechtzeitig auf eigene Kosten zu beschaffen. Die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Auflagen sowie sonstiger Vorschriften obliegen dem Kunden / der Kundin. Für die Veranstaltung an Dritte zu zahlende Abgaben, Gebühren, Vergnügungssteuer usw. hat der Kunde / die Kundin unmittelbar an den Gläubiger zu entrichten.

14.9. Vorauszahlungen/Rücktritt des CPH

14.9.1. Das CPH ist berechtigt, sofort nach Vertragsabschluss eine Depositzahlung in Höhe bis zu 80 % der gebuchten Tagungspauschalen, der Raummieten und des voraussichtlichen Speisenumsatzes zu verlangen.

14.9.2. Geht diese Vorauszahlung nicht bis zum angegebenen Zeitpunkt auf das Hotelkonto ein, so ist das CPH zum Vertragsrücktritt berechtigt

14.9.3. Das CPH hat die Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich den Veranstaltern mitzuteilen.

15. Spezieller Teil – Beherbergung

15.1. Dieser Teil des AGB gilt zusätzlich für die Überlassung von Hotelzimmern im CPH.

15.2. Der Vertrag gilt als abgeschlossen, sobald das Zimmer angefragt und vom CPH in mündlicher oder schriftlicher Form bestätigt wird.

15.3. Die Zimmer stehen dem Kunden / der Kundin am Anreisetag ab 15.00 Uhr und am Abreisetag bis 11.00 Uhr zur Verfügung.

15.4. Sofern nicht ausdrücklich eine garantierte Buchung vereinbart wurde, hat das CPH das Recht, bestellte Zimmer nach 18.00 Uhr weiter zu vermieten, ohne dass der Kunde / die Kundin hieraus Ansprüche auf Bereitstellung bestimmter Zimmer herleiten kann. Sollten diese in der Auftragsbestätigung zugesagt, aber nicht verfügbar sein, ist das CPH verpflichtet, sich um gleichwertigen Ersatz im Haus oder in anderen Objekten zu bemühen. Bei Übernachtungen, die über den vertraglich vereinbarten Zeitraum hinausgehen, kann das CPH
zusätzliche Aufwendungen berechnen, d. h. bei Abreise bis 18.00 Uhr sind 50%, bei Abreisen nach 18.00 Uhr 100% des gültigen Zimmerpreises zu zahlen.

15.5. Eine Rückvergütung bezahlter, aber nicht in Anspruch genommener Leistungen ist nicht möglich. Sofern ausländische Währungen genannt werden, so ausschließlich zur verbindlichen Orientierung auf der Basis der zum Veröffentlichungszeitpunkt gültigen Wechselkurses (Kursänderungen gehen nicht zu Lasten des CPH). 

15.6. Für die Reservierung kann eine Vorauszahlung eines Betrages in Höhe bis zu 100% der gebuchten Kosten (Leistungen) verlangt werden.

15.7. Bei Sammelbestellungen ab 15 Personen bzw. bei Messen, Ausstellungen sowie touristischen Höhepunkten werden Optionen nur dann in feste Reservierungen umgewandelt, wenn eine termingemäße Einzahlung des vereinbarten Deposits erfolgt ist. Ansonsten verfällt jeglicher Anspruch von Seiten der Kunden.

15.8. Nimmt ein Kunde / eine Kundin das/die bestellte(n) Hotelzimmer nicht in Anspruch, so bleibt er/sie rechtlich verpflichtet, den Preis für die vereinbarte Hotelleistung zu bezahlen, ohne dass es auf den Grund der Verhinderung ankommt. Für gebuchte bzw. angemietete Zimmer ist bei Nichtanreise und Nichteinhaltung der angegebenen Stornierungsfrist das vereinbarte Entgelt für den gesamten Aufenthalt (in der Regel 75% des Vereinbarungspreises) vom Kunden / von der Kundin zu zahlen (§ 552 BGB). Bettenanzahl (setzt sich zusammen aus Anzahl der gebuchten Betten mal der Aufenthaltsdauer)

Stornierungsfristen
bis zu 5 Betten: 2 Tage
6 – 12 Betten: 7 Tage
13 – 100 Betten: 30 Tage
ab 101 Betten: 45 Tage

Ausnahmen können vom CPH festgelegt werden. Kann das CPH das/die nicht in Anspruch genommene(n) Zimmer anderweitig vergeben, so entfällt die Verpflichtung des Kunden / der Kundin zur Bezahlung in Höhe der anderweitig erzielten Einnahmen für diesen Zeitraum.

15.9. Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Vorbereitung der Leistungserbringung durch das CPH bei Gruppenreservierungen ab 20 Personen, (in den Sommermonaten Juli & August ab 15 Personen), sind durch die Kunden die endgültigen Teilnehmer in Form einer Anreiseliste spätestens 5 Werktage vor dem Termin der Leistungserbringung dem CPH mitzuteilen.

16. Hat das CPH begründeten Anlass zu der Annahme, dass die VA den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder den Ruf des Hauses zu gefährden droht sowie im Falle höherer Gewalt, kann es die Veranstaltung absagen.

17. Mit Eintreten des Kunden / der Kundin in eine Geschäftsbeziehung mit dem CPH erklärt sich der Kunde / die Kundin mit der maschinellen Speicherung und Verarbeitung seiner/ihrer Daten nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes und ab dem 25. Mai 2018 mit der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) einverstanden.

18. Erfüllungsort mit Gerichtsstand ist Frankfurt (Oder).

19. Sollte eine Bestimmung des AGB unwirksam sein, so berührt das die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht. Anstelle der ungültigen Bestimmungen gilt eine ihr möglichst nahekommende gültige Bestimmung. Abweichende Vereinbarungen oder Nebenabreden müssen schriftlichBankverbindung: 

Deutsche Bank
IBAN: DE 43 1007 0848 0523 6096 00
BIC (Swift Code) DEUTDEDB110

Amtsgericht Frankfurt (Oder) – HRB 17774

Geschäftsführung
City Park Hotel Frankfurt an der Oder GmbH

Gültig ab 2009, zuletzt aktualisiert Jan 2024

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